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EuGH zu Webseiten-Cookies: Der OK-Button reicht nicht aus

IT-Recht
24. September 2025
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Kurtz.Lynen Rechtsanwälte

Cookie-Banner gehören inzwischen zum gewohnten Bild beim Aufruf einer Webseite. Doch nicht jede Gestaltung genügt den rechtlichen Anforderungen. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Maßstäbe präzisiert, unter denen eine Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam ist. Für Webseitenbetreiber ergeben sich daraus konkrete Vorgaben, die weit über einen bloßen OK-Button hinausgehen.

Aktive Einwilligung statt Voreinstellung

Der Kern der Rechtsprechung lautet: Eine Einwilligung muss aktiv, informiert und freiwillig erfolgen. Ein bereits vorangekreuztes Kontrollkästchen, das der Nutzer erst abwählen müsste, stellt keine wirksame Zustimmung dar. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige bestätigende Handlung des Nutzers, mit der er dem Setzen nicht notwendiger Cookies bewusst zustimmt.

Das betrifft insbesondere Cookies zu Marketing- und Analysezwecken. Technisch notwendige Cookies, die für den Betrieb der Seite unverzichtbar sind, dürfen hingegen ohne gesonderte Einwilligung gesetzt werden. Die Abgrenzung zwischen notwendigen und einwilligungsbedürftigen Cookies ist im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.

Transparenz und Ablehnung auf gleicher Ebene

Neben der aktiven Zustimmung fordert die Rechtsprechung umfassende Transparenz. Der Nutzer muss verständlich darüber informiert werden, welche Cookies zu welchem Zweck eingesetzt werden, wie lange sie gespeichert bleiben und ob Dritte Zugriff erhalten. Diese Informationen dürfen nicht in umfangreichen Texten versteckt werden.

Aufsichtsbehörden und Gerichte legen zudem Wert darauf, dass das Ablehnen von Cookies genauso einfach möglich ist wie das Zustimmen. Ein prominenter Akzeptieren-Button ohne gleichwertige Ablehnen-Option wird zunehmend als unzulässig angesehen, weil er die Freiwilligkeit der Einwilligung untergräbt.

Fazit

Die Rechtsprechung des EuGH macht deutlich, dass ein einfacher OK-Button den Anforderungen an eine wirksame Cookie-Einwilligung nicht genügt. Wer Analyse- oder Marketing-Cookies einsetzt, sollte seinen Cookie-Banner auf aktive Zustimmung, gleichwertige Ablehnmöglichkeit und transparente Information ausrichten. Eine regelmäßige Überprüfung der eingesetzten Dienste ist ratsam, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.

Ihr Recht — konsequent durchgesetzt.

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