Wir beraten Sie schnell und kompetent.
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren?
- Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?
- Sie wurden zu einer Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen?
- Sie haben einen Strafbefehl erhalten?
Jugendstrafrecht
Ihr Sohn oder Ihre Tochter hat eine Ladung erhalten?
Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat Ihren Sohn oder Ihre Tochter zu einer Vernehmung als Beschuldigter geladen? Jugendkriminalität wird oft als Episoden-Kriminalität bezeichnet, die nur in bestimmten Altersstufen auftritt. Jugendliche Täter benötigen oft nur eine Art Weckruf bzw. einen Warnschuss, um danach wieder straffrei zu leben. Daher ist das Jugendstrafrecht als eigenständiger Teil des Strafrechts entwickelt worden. So sind insbesondere die Sanktionsmöglichkeiten völlig andere und häufig deutlich milder als die Strafen des Erwachsenenstrafrechts.
Trotzdem darf nicht unterschätzt werden, dass auch eine Jugendstrafverfahren negative Folgen für die Zukunftschancen Ihres Kindes mit sich bringen kann. Daher sollten Sie sich unbedingt durch einen Verteidiger unterstützen lassen.
Wann wird Jugendstrafrecht angewendet?
Jugendstrafrecht ist anwendbar, wenn der Beschuldigte älter als 14 Jahre und jünger als 18 Jahre alt ist. Heranwachsende (18-21 Jahre) können häufig auch noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Hier kommt es auf den Entwicklungsstand und die persönliche Reife an.
Unter 14 Jahre: Keine Strafbarkeit
14-18 Jahre: Jugendstrafrecht kommt in jedem Fall zur Anwendung
18-21 Jahre: Jugendstrafrecht kann je nach Entwicklungsstand und persönlicher Reife angewendet werden.
Negative Folgen für die Zukunft Ihres Kindes verhindern!
Je nachdem, welche Tat dem Jugendlichen vorgeworfen wird und wie das Verfahren ausgeht, können unterschiedliche Einträge in das Erziehungsregister oder den Hauptteil des Bundeszentralregisters vorgenommen werden. Viele (potentielle) Arbeitgeber verlangen als Einstellungsvoraussetzung die Vorlage eines Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
Wir beraten Sie im Jugendstrafrecht auch hierzu und berücksichtigen die möglichen Folgen bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie.
Die Verteidigung in Jugendstrafsachen beginnt im Ermittlungsverfahren
Gerade bei Jugendsünden lohnt es sich, den Verteidiger schon frühzeitig zu beauftragen. Viele Ermittlungsverfahren können schon zur Einstellung gebracht, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Hierbei stehen unterschiedliche Instrumentarien zur Verfügung. So kann bei Körperverletzungsdelikten zum Beispiel ein freiwilliger Anti-Aggressions belegt werden oder bei Drogendelikten Nachweise über die Teilnahme an Drogenberatungsstunden vorgelegt werden. In diesen Fällen gelingt es häufig, das Strafverfahren – eventuell gegen Auflagen – einzustellen.
Welche Strafen und Maßnahmen können auf mein Kind zukommen?
Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Anders als bei Erwachsenen will der Staat also primär keine Bestrafung (Rache-Gedanke der Gesellschaft) durchführen sondern den Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen davon abbringen, weiterhin Straftaten zu begehen.
Im Jugendstrafrecht gibt es die folgenden Instrumente:
Erziehungsmaßregeln
Als mildestes Mittel kommen Maßregeln wie etwa Weisungen in Betracht. Zum Beispiel kann dem Jugendlichen die Weisung erteilt werden, eine Ausbildung anzunehmen, einen Führerschein zu machen oder drogen- und alkoholfrei zu leben. Bei Körperverletzungsdelikten werden häufig soziale Trainingskurse „verschrieben“.
Zuchtmittel
Hierunter fallen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder auch die Verhängung von Jugendarrest.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist das härteste Mittel und wird nur in besonders schweren Fällen verhängt. Sie wird für mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahren verhängt. Nur in absoluten Extremfällen kann sie auf zehn Jahre bestimmt werden.
Michael Lynen
Anklage oder Strafbefehl im allgemeinen Strafrecht
Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren
Idealerweise konsultieren Sie einen Strafverteidiger in einer frühen Phase des Ermittlungsverfahrens. Nur durch den Einblick in die Ermittlungsakte können wir gewährleisten, dass alle Informationen, die für oder gegen Sie vorliegen, auch in der Verteidigung genutzt werden können.
Eine Verteidigungsstrategie basiert immer auf vollständigen Informationen.
Verteidigung im Hauptverfahren
Haben Sie bereits eine Anklage, zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden oder Mainz, erhalten? Das bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht und (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) eine Verurteilung im Sinne der Anklage wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch.
Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Wir bestellen uns als Ihr(e) Verteidiger und beantragen zunächst Akteneinsicht. Sobald die Ermittlungsakte vorliegt wissen wir, auf welchen Informationen der Vorwurf der angeklagten Straftaten basiert.
Gemeinsam mit Ihnen sprechen wir den Fall ausführlich durch und Erarbeiten die beste Verteidigungsstrategie. Dabei kommen unterschiedliche Möglichkeiten der Verteidigung in Betracht:
- Schweigen, weil die Informationen nicht für eine Verurteilung ausreichen
- Einlassung, weil die Geschichte sich anders zugetragen hat, als von der Polizei ermittelt
- Benennen eigener Zeugen zum Untermauern der eigenen Version
- Geständnis, um ein mildes Urteil zu erzielen
- usw.
Verteidigung in der Berufungsinstanz
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. In der Berufung wird das gesamte Strafverfahren noch einmal aufgerollt. Alle Zeugen werden erneut befragt und sämtliche Beweismittel erneut gewürdigt.
Die Berufung findet statt gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.
Achtung: Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche und beginnt unmittelbar mit Verkündung des Urteils.
Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Fahrerflucht, Straßenrennen oder fahrlässige Körperverletzung
Im Schnitt führen deutsche Staatsanwaltschaften 850.000 Ermittlungsverfahren auf Grund von Straftaten im Straßenverkehr pro Jahr. Viele dieser Verfahren können zügig eingestellt werden, weil sich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen einer Strafbarkeit vorliegen.
Nach einen Verkehrsunfall mit Verletzten wird grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Verdacht lautet: Fahrlässige Körperverletzung und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Viele Ermittlungsverfahren werden jedoch auf Grund von Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Einfluss von Drogen und anderen berauschenden Mitteln geführt. Gerade in diesen Verfahren ist die Hilfe eines Verteidigers oft unverzichtbar. Neben der strafrechtlichen Dimension wird auch immer die Fahrerlaubnisbehörde informiert. Und völlig unabhängig von einer verhängten Strafe im Strafverfahren kann diese Anordnungen bezüglich der Fahrerlaubnis treffen. In vielen Fällen ordnet sie beispielsweise Drogentests oder die Durchführung einer medizinisch-psychischen Untersuchung (MPU) an.
Fahrerflucht nach einem Unfall oder Fahren ohne Fahrerlaubnis sind ebenfalls Straftaten, die zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren führen können.
Relativ jung ist § 315d StGB, welcher schon die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen unter Strafe stellt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist es keine Voraussetzung mehr, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Passanten kommt. Auch hier beraten wir Sie kompetent im Team aus Strafrechtlern und Fachanwälten für Verkehrsrecht.
Verkehrsordnungswidrigkeiten (OWi) und Führerschein-Angelegenheiten
Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht beraten und vertreten Sie kompetent in allen Bereichen des Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und in Führerschein-Angelegenheiten.
Weitere Informationen finden Sie auf unser Themenseite Ordungswidrigkeiten.