Rechtsanwältin für Mietrecht

Beratung und Vertretung für Vermieter und Mieter in Wiesbaden, Taunusstein und im Rhein-Main-Gebiet

Ich bin Heidrun Kurtz, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte in Taunusstein, und berate Mandanten in Wiesbaden, Taunusstein, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit. Ich vertrete sowohl Mieter als auch Vermieter. Der Gegenstand ist derselbe, doch der Blickwinkel entscheidet über die richtige Strategie. Meine Schwerpunkte sind Kündigungen, ob außerordentlich fristlos und/oder fristgerecht, die Überprüfung von Mietverträgen, die Berechtigung von Mietminderungen und die Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen.

Der Mietvertrag: Unwirksame Klauseln erkennen, bevor der Streit beginnt

Viele Formularmietverträge enthalten unwirksame Klauseln, häufig bei Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung oder Kaution. Das zeigt sich meist erst im Streitfall, wenn eine Seite sich auf eine Klausel verlässt, die nicht trägt. Eine unwirksame Klausel entfällt ersatzlos, an ihre Stelle tritt das Gesetz. Für Vermieter bedeutet das häufig, dass sie Kosten selbst tragen müssen, die sie eigentlich umlegen wollten.

  • Kleinreparaturklauseln: Sie sind nur wirksam, wenn sie sich auf Teile beschränken, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, und sowohl eine Obergrenze je Reparatur als auch eine Jahresobergrenze enthalten.
  • Tierhaltung: Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Formularvertrag ist unwirksam. Kleintiere wie Hamster oder Zierfische darf der Mieter ohnehin halten.
  • Staffel- und Indexmiete: Beide Modelle sind zulässig, unterliegen aber strengen Formvorgaben. Fehler führen dazu, dass die vereinbarten Erhöhungen nicht verlangt werden können.


Ich prüfe Ihren Vertrag vor Abschluss oder gestalte ihn rechtssicher, für Wohnraum ebenso wie für Gewerbeflächen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Gewerbemietrecht.

Vertrag prüfen oder gestalten lassen, bevor der Streit entsteht? Sprechen Sie mich an.

Kündigung des Mietverhältnisses

Kündigungen sind der häufigste und folgenreichste Streitpunkt im Mietrecht. Für Vermieter geht es um die Frage, ob die Begründung trägt, für Mieter darum, ob die Kündigung angreifbar ist. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Kündigung im Mietrecht.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter immer ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Anerkannt sind vor allem Eigenbedarf, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder eine Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben konkret angegeben werden. Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB), der Mieter kann stets mit drei Monaten Frist kündigen.

Beim Eigenbedarf sind die Anforderungen an die Begründung hoch: Die Person, für die die Wohnung benötigt wird, und ihr Interesse müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Vorgeschobener Eigenbedarf kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen. Mieter können zudem der Kündigung widersprechen, wenn sie für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 574 BGB), etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit.

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs reicht bereits ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Mieter kann die fristlose Kündigung abwenden, wenn er den gesamten Rückstand spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt von der Nachzahlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unberührt. Ob sie wirksam ist, prüfe ich anhand der allgemeinen Voraussetzungen im Einzelfall.

Fristlose Kündigung aus anderen Gründen

Auch eine erhebliche Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung oder eine erhebliche Gefährdung der Mietsache können eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 543, § 569 BGB). In vielen Fällen ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Mieter können fristlos kündigen, wenn ihnen der vertragsgemäße Gebrauch nicht gewährt wird, etwa bei gesundheitsgefährdendem Schimmel.

Kündigung geplant oder erhalten? Ich prüfe die Erfolgsaussichten, bevor Fristen verstreichen.

Berechtigung von Mietminderungen

Mieter dürfen mindern, sobald ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einschränkt und dem Vermieter angezeigt wurde (§ 536, § 536c BGB). Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nicht. Kannte der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss, ist die Minderung ausgeschlossen (§ 536b BGB).

Ob eine Minderung der Höhe nach tatsächlich berechtigt ist, ist häufig die eigentliche Streitfrage. Minderungstabellen geben nur eine grobe Orientierung, maßgeblich sind Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung im Einzelfall. Mindert der Mieter zu viel, riskiert er einen Zahlungsrückstand, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Deshalb ist es für Mieter oft sinnvoll, unter Vorbehalt zu zahlen.

Ich prüfe das für Vermieter, die eine geltend gemachte Minderung nicht einfach hinnehmen wollen, ebenso wie für Mieter, die die richtige Höhe absichern möchten.

Mietminderung im Raum: berechtigt oder nicht? Lassen Sie die Höhe prüfen.

Mieterhöhung

Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung verlangt werden und wird frühestens 15 Monate danach wirksam (§ 558 BGB). Innerhalb von drei Jahren ist sie auf 20 Prozent gedeckelt. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent, derzeit etwa in Frankfurt am Main, Wiesbaden und Mainz sowie weiteren Kommunen der Region. Welche Gemeinden erfasst sind, legen die Landesverordnungen fest, die regelmäßig überprüft und angepasst werden.

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und begründet werden, etwa mit einem Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang.

Mietpreisbremse bei Neuvermietung

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die bundesrechtliche Grundlage wurde bis Ende 2029 verlängert. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Ich formuliere Erhöhungsverlangen rechtssicher oder prüfe eines, das Sie erhalten haben.

Mieterhöhung geplant oder erhalten? Lassen Sie sie prüfen, bevor Sie zustimmen.

Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen

Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt der Vermieter die Frist, verliert er Nachforderungen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Umgekehrt muss der Mieter Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben.

  • Umlagefähigkeit: Umgelegt werden dürfen nur Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung genannt und im Mietvertrag wirksam vereinbart sind. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.
  • Verteilerschlüssel: Der vereinbarte Schlüssel, etwa nach Wohnfläche oder Personenzahl, muss eingehalten werden. Heiz- und Warmwasserkosten sind überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen.
  • Belegeinsicht: Mieter haben das Recht, die Originalbelege einzusehen. Bis dahin können sie Nachzahlungen unter Umständen zurückhalten.
  • Wirtschaftlichkeit: Der Vermieter muss den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten und darf keine überhöhten Kosten weitergeben.


Ich prüfe Abrechnungen auf beiden Seiten: für Vermieter vor dem Versand, für Mieter bei Zweifeln an der Richtigkeit.

Abrechnung erstellt oder erhalten? Lassen Sie sie prüfen.

Kaution und Schönheitsreparaturen

Mietkaution

Die Kaution darf maximal drei Nettokaltmieten betragen, der Mieter darf sie in drei monatlichen Raten zahlen (§ 551 BGB). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen. Nach dem Auszug ist die Kaution nach einer angemessenen Prüffrist abzurechnen, meist innerhalb von drei bis sechs Monaten. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil länger einbehalten werden.

Schönheitsreparaturen

Viele Schönheitsreparaturklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Das gilt insbesondere für starre Renovierungsfristen, Vorgaben zu Farbwahl während der Mietzeit, Quotenabgeltungsklauseln und die Überwälzung von Renovierungspflichten bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich. Ist die Klausel unwirksam, schuldet der Mieter beim Auszug keine Renovierung.

Ich prüfe, ob eine Klausel trägt und welche Ansprüche bei Auszug tatsächlich bestehen, einschließlich der Frage, ob Schäden über normale Abnutzung hinausgehen.

Streit um Kaution oder Renovierung? Lassen Sie die Klausel prüfen.

Wenn es zum Streit kommt: Verfahren vor dem Amtsgericht

Mietrechtliche Streitigkeiten über Wohnraum landen unabhängig vom Streitwert vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Räumungsklagen sollen vorrangig und beschleunigt behandelt werden. Ich vertrete Sie in Räumungs-, Zahlungs- und Unterlassungsklagen und prüfe stets auch, ob eine außergerichtliche Einigung schneller und günstiger zum Ziel führt, etwa durch einen Aufhebungsvertrag mit Auszugsfrist.

Ich vertrete sowohl Vermieter als auch Mieter – der Gegenstand ist der gleiche, doch der Blickwinkel ist entscheidend.

Heidrun Kurtz

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ihre Rechtsanwältin für Mietrecht: Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte

Ich bin Heidrun Kurtz, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Unsere Kanzlei in Taunusstein habe ich 1984 gemeinsam mit Rechtsanwalt Guido Kurtz gegründet und berate seitdem Mieter, private Vermieter und Hausverwaltungen. Ich kenne die typischen Konflikte aus beiden Blickwinkeln: die Eigenbedarfskündigung, die Minderung wegen Schimmel, die verspätete Abrechnung oder den Streit um die Kaution nach dem Auszug.

Ich prüfe Ihre Unterlagen, schätze die Erfolgsaussichten offen ein und vertrete Sie außergerichtlich wie gerichtlich. Beratungen sind auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, sofern ein Mietrechtsschutz besteht. Die Deckung kläre ich gerne vorab.

Kündigung, Mieterhöhung oder Abrechnung auf dem Tisch? Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen, insbesondere wenn Fristen laufen.

Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Mietrecht

Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einem berechtigten Interesse nach § 573 BGB möglich. Anerkannt sind vor allem Eigenbedarf und eine erhebliche Pflichtverletzung. Ohne tragfähige und im Schreiben angegebene Begründung ist die Kündigung unwirksam. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, etwa erheblichen Zahlungsverzug.

Ja. Zahlen Sie den gesamten Rückstand spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Eine zusätzlich hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unberührt und ist gesondert zu prüfen.

Nein. Voraussetzung ist ein Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit einschränkt und dem Vermieter angezeigt wurde. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels und ist im Einzelfall zu prüfen. Sowohl aus Mieter- als auch aus Vermietersicht lohnt sich eine genaue Bewertung, denn eine zu hohe Minderung kann zur Kündigung führen.

Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung verlangt werden. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze um höchstens 15 Prozent. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen dabei nicht mit.

Binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, ihn trifft an der Verspätung kein Verschulden oder er hat sich die Nachberechnung einer Position zulässig vorbehalten. Guthaben muss er dem Mieter dennoch auszahlen.

Nach einer angemessenen Prüffrist von in der Regel drei bis sechs Monaten, abzüglich berechtigter Forderungen. Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus, darf der Vermieter einen angemessenen Betrag bis zu deren Erstellung zurückbehalten.

Nur bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel. Viele gängige Klauseln sind nach der Rechtsprechung unwirksam, etwa bei starren Fristen oder wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, müssen aber unabhängig davon beseitigt werden.

Der Vermieter muss die Person benennen, für die er die Wohnung benötigt, und den Bedarf nachvollziehbar begründen. Zum Kreis zählen etwa Familienangehörige und Haushaltsangehörige. Mieter können bei unzumutbarer Härte widersprechen. Stellt sich der Eigenbedarf später als vorgeschoben heraus, drohen dem Vermieter Schadensersatzansprüche.

Bei Wohnraum ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Bei Gewerbemietverhältnissen hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab, ab bestimmten Beträgen entscheidet das Landgericht.

Spätestens dann, wenn eine Kündigung, eine Räumungsklage oder eine erhebliche Forderung im Raum steht. Formfehler und versäumte Fristen lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Für Vermieter lohnt sich die Prüfung schon vor dem Versand einer Kündigung oder Abrechnung. Die Kosten übernimmt häufig eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsschutz, wobei Wartezeiten zu beachten sind.

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