Rechtsanwälte im Verkehrsstrafrecht

Ihre Strafverteidigung bei Verkehrsdelikten im Raum Wiesbaden und Umgebung

Anhörungsbogen im Briefkasten? Ob Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder illegales Rennen: Im Verkehrsstrafrecht drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und – oft einschneidender – der Entzug der Fahrerlaubnis. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht verteidigen Sie in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Straftat. Geschwindigkeitsverstöße oder Falschparken werden im Bußgeldverfahren geahndet. Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs oder illegale Rennen sind dagegen echte Straftaten – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, möglichem Eintrag im Führungszeugnis und fast immer fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.

Die häufigsten Vorwürfe

  • Fahrerflucht (§ 142 StGB): Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – strafbar unabhängig von der Schadenshöhe.
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316, § 315c StGB): Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen, ab 1,1 Promille ohne Weiteres strafbar; ab 1,6 Promille droht eine MPU.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten mit konkreter Gefährdung.
  • Illegale Autorennen (§ 315d StGB): auch das Alleinfahren mit nicht angepasster Höchstgeschwindigkeit kann darunterfallen.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie Nötigung (§ 240 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

Je früher im Ermittlungsverfahren eine Verteidigung ansetzt, desto mehr Spielraum bleibt – für eine Einstellung, die Abwendung des Führerscheinentzugs oder ein geringeres Strafmaß.

Was Sie bei einem Anhörungsbogen tun sollten

Einstellung ohne oder gegen Auflage, Strafbefehl ohne Hauptverhandlung oder Anklage mit Hauptverhandlung. Bei geringer Schuld ist eine Einstellung möglich – frühzeitige anwaltliche Einflussnahme erhöht die Chancen erheblich.

Wie ein Verfahren enden kann

Einstellung ohne oder gegen Auflage, Strafbefehl ohne Hauptverhandlung oder Anklage mit Hauptverhandlung. Bei geringer Schuld ist eine Einstellung möglich – frühzeitige anwaltliche Einflussnahme erhöht die Chancen erheblich.

Besonderheit: Probezeit

In der Probezeit führen bestimmte Verstöße (A-Verstoß oder zwei B-Verstöße) zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Pflicht eines Aufbauseminars – bleibt dieses aus, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Ihre Rechtsanwälte im Verkehrsstrafrecht

Kanzlei Kurtz Lynen Rechtsanwälte, Taunusstein — Fachanwälte für Verkehrsrecht. Wir nehmen Akteneinsicht, entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie und setzen uns besonders für die Abwendung des Führerscheinentzugs ein. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten vollständig.

Guido Kurtz

Guido Kurtz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Michael Lynen

Michael Lynen

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt

FAQs im Verkehrsstrafrecht

Sie machen keine Angaben zur Sache, lediglich Ihren Personalien müssen Sie nennen. Lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen.

Nein, als Beschuldigter besteht kein Erscheinungszwang bei der Polizei. Bei einer gerichtlichen Vorladung sieht das anders aus.

Wenn das Gericht Sie für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält (§ 69 StGB) – etwa bei schwerer Trunkenheitsfahrt oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Danach läuft eine Sperrfrist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.

Ja, bei geringer Schuld ohne Auflagen (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) – die Chancen dafür steigen mit frühzeitiger anwaltlicher Einflussnahme.

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