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Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung bei Reduzierung der Wochenstunden

Arbeitsrecht
15. Juli 2025
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Kurtz.Lynen Rechtsanwälte

Viele Beschäftigte reduzieren im Laufe ihres Arbeitslebens die Wochenarbeitszeit, etwa aus familiären Gründen oder beim Übergang in die Rente. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, was mit bereits erworbenen, aber noch nicht genommenen Urlaubstagen geschieht. Die Rechtsprechung hat hier klare Leitlinien entwickelt, die zugunsten der Arbeitnehmer wirken.

Kein Verlust bereits erworbener Urlaubstage

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben entschieden, dass Urlaub, der in einer Phase mit höherer Wochenarbeitszeit erworben wurde, nicht nachträglich gekürzt werden darf, wenn die Arbeitszeit später sinkt. Ein Beschäftigter, der etwa von fünf auf drei Arbeitstage pro Woche wechselt, verliert dadurch keine bereits entstandenen Urlaubsansprüche.

Hintergrund ist der Gedanke, dass Urlaub der Erholung von geleisteter Arbeit dient. Wer den Anspruch unter Vollzeitbedingungen erworben hat, soll ihn auch in vollem Umfang nutzen können. Eine anteilige Umrechnung nach unten wäre eine unzulässige Benachteiligung insbesondere von Teilzeitkräften.

Bedeutung für die Urlaubsabgeltung

Besondere Relevanz erhält dieser Grundsatz bei der Urlaubsabgeltung. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er finanziell abzugelten. Für die Berechnung ist entscheidend, unter welchen Bedingungen der Urlaub erworben wurde, nicht allein die zuletzt geltende Arbeitszeit.

Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, wie viele Urlaubstage ihnen aus Zeiten höherer Arbeitszeit noch zustehen. Fehlerhafte Berechnungen des Arbeitgebers gehen häufig zu Lasten der Beschäftigten. Im Zweifel empfiehlt sich eine Überprüfung des Abgeltungsbetrags, bevor ein Aufhebungsvertrag oder eine Ausgleichsquittung unterschrieben wird.

Fazit

Eine Reduzierung der Wochenstunden führt nicht dazu, dass bereits erworbene Urlaubstage verloren gehen oder gekürzt werden dürfen. Für die Urlaubsabgeltung sind die Bedingungen zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich. Wer den Verdacht hat, dass sein Urlaubsanspruch falsch berechnet wurde, sollte dies vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären lassen. Wir beraten Sie gern zu Ihren individuellen Ansprüchen.

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