Die unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat. Sie liegt vor, wenn jemand bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr nicht hilft, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar war. Der Vorwurf entsteht häufig im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.
Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt von vielen Umständen ab: Konnte die Person die Notlage erkennen? War Hilfe tatsächlich möglich und zumutbar? Wurde bereits von anderer Seite geholfen? Wir prüfen diese Fragen genau und verteidigen Sie gegen den Vorwurf.
Typische Fragen
- Lag ein Unglücksfall im rechtlichen Sinn vor?
- War mir eine Hilfeleistung überhaupt möglich?
- War die Hilfe unter den Umständen zumutbar?
- Habe ich die Notlage erkennen können?
- Wurde bereits ausreichend Hilfe geleistet?
So gehen wir vor
- Akteneinsicht und Rekonstruktion der Situation
- Prüfung von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe
- Bewertung, ob die Notlage erkennbar war
- Entwicklung einer Verteidigungslinie
- Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren
Häufige Fragen
Wann ist Hilfe zumutbar?
Zumutbar ist Hilfe, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Das wird im Einzelfall bewertet.
Reicht es, den Notruf zu wählen?
Oft genügt es, die gebotene und mögliche Hilfe zu leisten, etwa durch Absetzen eines Notrufs. Was erforderlich war, hängt von der konkreten Lage ab.
Was, wenn ich die Notlage nicht bemerkt habe?
Wer eine Notlage nicht erkennen konnte, handelt in der Regel nicht strafbar. Das ist anhand der Umstände zu prüfen.