Kündigung (Arbeitsrecht)

Eine Kündigung ist nicht immer wirksam. Wir prüfen sie und wahren die entscheidende Drei-Wochen-Frist.

Wer eine Kündigung erhält, muss schnell handeln: Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre.

Viele Kündigungen sind fehlerhaft, etwa wegen fehlender sozialer Rechtfertigung, formeller Mängel oder einer unterlassenen Anhörung. Wir prüfen Ihre Kündigung umgehend, wahren die Frist und vertreten Sie im Kündigungsschutzprozess. Häufig lässt sich dabei eine angemessene Abfindung erreichen.

Typische Fragen

So gehen wir vor

Häufige Fragen

Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Nein, ein automatischer Anspruch besteht in der Regel nicht. Eine Abfindung ergibt sich häufig aus Verhandlungen im Kündigungsschutzverfahren.
Oft ja. Auch wer nicht zurück in den Betrieb möchte, kann über die Kündigungsschutzklage eine Abfindung erreichen.

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