Wer eine Kündigung erhält, muss schnell handeln: Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre.
Viele Kündigungen sind fehlerhaft, etwa wegen fehlender sozialer Rechtfertigung, formeller Mängel oder einer unterlassenen Anhörung. Wir prüfen Ihre Kündigung umgehend, wahren die Frist und vertreten Sie im Kündigungsschutzprozess. Häufig lässt sich dabei eine angemessene Abfindung erreichen.
Typische Fragen
- Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?
- Habe ich die Drei-Wochen-Frist noch gewahrt?
- Greift der Kündigungsschutz in meinem Betrieb?
- Kann ich statt einer Weiterbeschäftigung eine Abfindung erreichen?
- Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?
So gehen wir vor
- Sofortige Prüfung von Kündigung und Frist
- Bewertung der Wirksamkeit und der Erfolgsaussichten
- Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist
- Verhandlung über Weiterbeschäftigung oder Abfindung
- Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?
Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Bekomme ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein, ein automatischer Anspruch besteht in der Regel nicht. Eine Abfindung ergibt sich häufig aus Verhandlungen im Kündigungsschutzverfahren.
Lohnt sich eine Klage auch, wenn ich nicht bleiben will?
Oft ja. Auch wer nicht zurück in den Betrieb möchte, kann über die Kündigungsschutzklage eine Abfindung erreichen.