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Unterlassene Hilfeleistung

Der Vorwurf, in einer Notlage nicht geholfen zu haben, wiegt schwer. Wir prüfen die Umstände sachlich und umfassend.

Die unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat. Sie liegt vor, wenn jemand bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr nicht hilft, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar war. Der Vorwurf entsteht häufig im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.

Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt von vielen Umständen ab: Konnte die Person die Notlage erkennen? War Hilfe tatsächlich möglich und zumutbar? Wurde bereits von anderer Seite geholfen? Wir prüfen diese Fragen genau und verteidigen Sie gegen den Vorwurf.

Typische Fragen

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So gehen wir vor

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Häufige Fragen

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Zumutbar ist Hilfe, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Das wird im Einzelfall bewertet.
Oft genügt es, die gebotene und mögliche Hilfe zu leisten, etwa durch Absetzen eines Notrufs. Was erforderlich war, hängt von der konkreten Lage ab.
Wer eine Notlage nicht erkennen konnte, handelt in der Regel nicht strafbar. Das ist anhand der Umstände zu prüfen.

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