Unterlassene Hilfeleistung
Der Vorwurf, in einer Notlage nicht geholfen zu haben, wiegt schwer. Wir prüfen die Umstände sachlich und umfassend.
Die unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat. Sie liegt vor, wenn jemand bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr nicht hilft, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar war. Der Vorwurf entsteht häufig im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.
Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt von vielen Umständen ab: Konnte die Person die Notlage erkennen? War Hilfe tatsächlich möglich und zumutbar? Wurde bereits von anderer Seite geholfen? Wir prüfen diese Fragen genau und verteidigen Sie gegen den Vorwurf.
Typische Fragen
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- Lag ein Unglücksfall im rechtlichen Sinn vor?
- War mir eine Hilfeleistung überhaupt möglich?
- War die Hilfe unter den Umständen zumutbar?
- Habe ich die Notlage erkennen können?
- Wurde bereits ausreichend Hilfe geleistet?
So gehen wir vor
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- Akteneinsicht und Rekonstruktion der Situation
- Prüfung von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe
- Bewertung, ob die Notlage erkennbar war
- Entwicklung einer Verteidigungslinie
- Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren
Häufige Fragen
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Wann ist Hilfe zumutbar?
Reicht es, den Notruf zu wählen?
Was, wenn ich die Notlage nicht bemerkt habe?
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